gesetzliche Grundlagen

Tafeltraubenanbau - rechtliche Voraussetzungen


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Hinweise zum (kommerziellen) Anbau von Tafeltrauben in Deutschland:

Mit der Reform der Weinmarktordnung der EU Nr. 1493 / 1999 unterliegen die Tafeltrauben nicht mehr dem Weinrecht. Folgende Vorschriften sind jetzt zu beachten:

Teil 1: rechtliche Voraussetzungen

Merkblatt für Baden und Württemberg:

1. Tafeltrauben können innerhalb und außerhalb der parzellenmäßigen Abgrenzung angepflanzt werden. Rebpflanzrechte für das Grundstück sind nicht erforderlich. Wiederbepflanzungsrechte für Keltertrauben können trotz der Pflanzung von Tafeltrauben nur innerhalb der Frist von 13 Jahren genutzt werden.

2. Es dürfen nur Tafeltraubensorten angepflanzt werden. (Hinweis: Bitte fragen Sie uns zum aktuellen Stand der zugelassenen Sorten). Die Anpflanzung von Keltertraubensorten für kommerzielle Tafeltraubenproduktion ist nicht zulässig (z.B. Regent, Phönix, Johanniter, Rondo). Gemäß Reblausverordnung dürfen nur veredelte Pfropfreben mit entsprechender Unterlage angepflanzt werden. Verstöße werden geahndet.

3. Tafeltrauben, die frisch oder getrocknet in den Verkehr gebracht werden, unterliegen den EU-Vermarktungsnormen (Handelsklassen-Vorschriften). Ausgenommen sind nur die Erzeugnisse, die der Erzeuger im Ab-Hof-Verkauf an den Verbraucher für dessen persönlichen Bedarf abgibt, sowie Erzeugnisse, die an einen Sortier- oder Packbetrieb oder zur industriellen Verwertung abgegeben werden.

4. Bei der Weinbaukartei ist das Grundstück unter Angabe von Bewirtschafter, Gemarkung, Flurstücksnummer, Gesamtfläche, Pflanzjahr und Rebsorte(n) zu melden. Die gepflanzte Fläche ist in eine Planskizze einzuzeichnen (in Baden im Maßstab 1:1500), in Württemberg im Maßstab (1:2500). Bei Teilflächen eines Flurstücks ist die Länge und die Breite exakt in Metern anzugeben. Zuständig für Baden ist das staatliche Weinbauinstitut, Merzhauser Strasse 119, 79100 Freiburg und für Württemberg die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau, Traubenplatz 5 74189 Weinsberg.

5. Aus den Tafeltrauben darf kein Federweißer, Traubenmost oder Wein erzeugt werden; auch nicht für Eigenbedarf.

6. Die Herstellung von Traubensaft oder Traubenbrand ist zulässig.

7. Es dürfen nur für Tafeltrauben zugelassene oder nach § 18a des Pflanzenschutzgesetzes genehmigte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

8. Es wird empfohlen, pilzwiderstandsfähige Tafeltraubensorten anzupflanzen.

 

Merkblatt für die Anpflanzung von Tafeltrauben in Hessen (lt. WBA Eltville)

Aufgrund der Verordnung Nr. 1493/1999 des Rates vom 17 Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein wurde die gesetzliche Grundlage für Klassifizierung von Keltertraubensorten an die Mitgliedsstaaten übertragen. Weiterhin wurde geregelt, dass nur noch Keltertraubensorten klassifiziert werden. Bezüglich Unterlagsrebsorten und Tafeltrauben sowie sonstige Rebsorten gibt es keine einheitliche Regelung in Deutschland. Für Tafeltrauben wird von Seiten des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville folgende Vorgehensweise festgelegt:

Die Anpflanzung von Tafeltrauben kann innerhalb und außerhalb der abgegrenzten Weinanbaugebiete erfolgen. Eine Größenbegrenzung wird nicht festgelegt. In jedem Fall ist die Anpflanzung anzeigepflichtig. Dies bedeutet, dass der Nutzungsberechtigte eine Anpflanzung bei der zuständigen Stelle (hier RP Darmstadt, Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville, Wallufer Strasse 19, 65343 Eltville, Tel.: 06123/905840) anzeigen muss. Diese Anzeige dient der Nachvollziehbarkeit des Produktionspotentials im Sinne der EG-VO 1493/1999.

Bestandteil dieser Anzeige sind:
  • die Angaben zur Gemarkung, Flur, Flurstück und Gesamtgröße.
  • der Anzeige ist ein Lageplan beizufügen, damit die Anlage besichtigt werden kann (Maßstab 1:5000, wenn möglich 1:1000)
  • die Angaben zu den Rebsorten (Keltertraubensorten sind ausgeschlossen)
  • die Angaben zum Bewirtschafter oder Ansprechpartner

Auflagen:
  • Grundsätzlich ist die Obst- und Gemüse-VO der EG zu beachten. Diese regelt die Handelsklassendefinition.
  • die Trauben dürfen nur als Frischobst vermarktet werden
  • aus den Trauben darf kein Federweißer oder Wein erzeugt werden.
  • werden aus den Trauben aus betrieblichen Gründen Saft, Maischebrand oder Gelee erzeugt, ist dies dem staatl. Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Südhessen, Hasengartenstr. 24 65045 Wiesbaden anzuzeigen.
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Teil 2: Pflanzenschutz

zum virtuellen Rebendoktor

zur Sonderseite (LVWO Weinsberg) Zugelassene Pflanzenschutzmittel für den Tafeltraubenanbau

Es muss betont werden, dass trotz z.T. sehr guter Pilztoleranz für den Erwerbsanbau von Tafeltrauben von den Versuchsanstalten Geisenheim, Weinsberg und Freiburg übereinstimmend 3-4 Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlich sind, um den höheren optischen Anforderungen gerecht zu werden.
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Hinweise zum (kommerziellen) Anbau von Tafeltrauben in Deutschland:

Mit der Reform der Weinmarktordnung der EU Nr. 1493 / 1999 unterliegen die Tafeltrauben nicht mehr dem Weinrecht. Folgende Vorschriften sind jetzt zu beachten:

Teil 1: rechtliche Voraussetzungen

Merkblatt für Baden und Württemberg:

1. Tafeltrauben können innerhalb und außerhalb der parzellenmäßigen Abgrenzung angepflanzt werden. Rebpflanzrechte für das Grundstück sind nicht erforderlich. Wiederbepflanzungsrechte für Keltertrauben können trotz der Pflanzung von Tafeltrauben nur innerhalb der Frist von 13 Jahren genutzt werden.

2. Es dürfen nur Tafeltraubensorten angepflanzt werden. (Hinweis: Bitte fragen Sie uns zum aktuellen Stand der zugelassenen Sorten). Die Anpflanzung von Keltertraubensorten für kommerzielle Tafeltraubenproduktion ist nicht zulässig (z.B. Regent, Phönix, Johanniter, Rondo). Gemäß Reblausverordnung dürfen nur veredelte Pfropfreben mit entsprechender Unterlage angepflanzt werden. Verstöße werden geahndet.

3. Tafeltrauben, die frisch oder getrocknet in den Verkehr gebracht werden, unterliegen den EU-Vermarktungsnormen (Handelsklassen-Vorschriften). Ausgenommen sind nur die Erzeugnisse, die der Erzeuger im Ab-Hof-Verkauf an den Verbraucher für dessen persönlichen Bedarf abgibt, sowie Erzeugnisse, die an einen Sortier- oder Packbetrieb oder zur industriellen Verwertung abgegeben werden.

4. Bei der Weinbaukartei ist das Grundstück unter Angabe von Bewirtschafter, Gemarkung, Flurstücksnummer, Gesamtfläche, Pflanzjahr und Rebsorte(n) zu melden. Die gepflanzte Fläche ist in eine Planskizze einzuzeichnen (in Baden im Maßstab 1:1500), in Württemberg im Maßstab (1:2500). Bei Teilflächen eines Flurstücks ist die Länge und die Breite exakt in Metern anzugeben. Zuständig für Baden ist das staatliche Weinbauinstitut, Merzhauser Strasse 119, 79100 Freiburg und für Württemberg die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau, Traubenplatz 5 74189 Weinsberg.

5. Aus den Tafeltrauben darf kein Federweißer, Traubenmost oder Wein erzeugt werden; auch nicht für Eigenbedarf.

6. Die Herstellung von Traubensaft oder Traubenbrand ist zulässig.

7. Es dürfen nur für Tafeltrauben zugelassene oder nach § 18a des Pflanzenschutzgesetzes genehmigte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

8. Es wird empfohlen, pilzwiderstandsfähige Tafeltraubensorten anzupflanzen.

 

Merkblatt für die Anpflanzung von Tafeltrauben in Hessen (lt. WBA Eltville)

Aufgrund der Verordnung Nr. 1493/1999 des Rates vom 17 Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein wurde die gesetzliche Grundlage für Klassifizierung von Keltertraubensorten an die Mitgliedsstaaten übertragen. Weiterhin wurde geregelt, dass nur noch Keltertraubensorten klassifiziert werden. Bezüglich Unterlagsrebsorten und Tafeltrauben sowie sonstige Rebsorten gibt es keine einheitliche Regelung in Deutschland. Für Tafeltrauben wird von Seiten des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville folgende Vorgehensweise festgelegt:

Die Anpflanzung von Tafeltrauben kann innerhalb und außerhalb der abgegrenzten Weinanbaugebiete erfolgen. Eine Größenbegrenzung wird nicht festgelegt. In jedem Fall ist die Anpflanzung anzeigepflichtig. Dies bedeutet, dass der Nutzungsberechtigte eine Anpflanzung bei der zuständigen Stelle (hier RP Darmstadt, Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville, Wallufer Strasse 19, 65343 Eltville, Tel.: 06123/905840) anzeigen muss. Diese Anzeige dient der Nachvollziehbarkeit des Produktionspotentials im Sinne der EG-VO 1493/1999.

Bestandteil dieser Anzeige sind: 

- die Angaben zur Gemarkung, Flur, Flurstück und Gesamtgröße. 

- der Anzeige ist ein Lageplan beizufügen, damit die Anlage besichtigt werden kann (Maßstab 1:5000, wenn möglich 1:1000)

- die Angaben zu den Rebsorten (Keltertraubensorten sind ausgeschlossen)

- die Angaben zum Bewirtschafter oder Ansprechpartner

Auflagen:

- Grundsätzlich ist die Obst- und Gemüse-VO der EG zu beachten. Diese regelt die Handelsklassendefinition.

- die Trauben dürfen nur als Frischobst vermarktet werden

- aus den Trauben darf kein Federweißer oder Wein erzeugt werden.

- werden aus den Trauben aus betrieblichen Gründen Saft, Maischebrand oder Gelee erzeugt, ist dies dem staatl. Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Südhessen, Hasengartenstr. 24 65045 Wiesbaden anzuzeigen.

Teil 4 Vermarktungsnormen für Tafeltrauben 

Die aktuelle Vermarktungsnorm für Tafeltrauben, die in den Verkehr gebracht werden sollen, finden Sie unter der Adresse: www.ble.de  /Pflanzliche Erzeugnisse/Obst und Gemüse/Marktorganisation für frisches Obst und Gemüse/Konformitätskontrolle/Vermarktungsnormen. Der Download ist kostenlos.

In Kurzfassung geben wir hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit die Anforderungen wieder:

Tafeltrauben müssen gesund sein: (keine Fäulnis, keine optischen Mängel, keine SO2 Schäden, keine Kühlschäden, keine Druckstellen, kein Sonnenbrand

Sie müssen sauber sein (kein Staub, kein Schmutz, keine sichtbaren Pflanzenschutzmittelrückstände)

Sie müssen praktisch frei sein von Schädlingen, deren Anwesenheit dem Marktwert der Erzeugnisse und deren Akzeptanz durch den Verbraucher beeinträchtigen können

Sie müssen frei sein von anomaler äußerer Feuchtigkeit (nicht gemeint ist Kondenswasser nach der Kühlung)

Sie müssen frei sein von fremdem Geruch oder Geschmack (Lagerräume und Verpackungsmaterial beachten!)

Sie müssen ganz, gut und normal entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad haben (keine Nachreife wie bei anderem Obst)

Es gibt drei Handelsklassen (Klasse Extra, Klasse I und Klasse II) Details im Download (s.o.)

Es gibt Bestimmungen bezüglich der Größensortierung (g/Traube Mindestgewicht), die sich nach Gewächshaustafeltrauben, Freilandtafeltrauben, nach groß- und nach kleinbeerigen Sorten unterscheiden

Es gibt unterschiedliche Gütetoleranzen in den einzelnen Klassen 

Es gibt unterschiedliche Größentoleranzen in den einzelnen Klassen

Es gibt Bestimmungen bezüglich der Gleichmäßigkeit der Packstücke und der Verpackungen

Es gibt Bestimmungen betreffend der Kennzeichnung der Tafeltrauben

 unterscheiden.

Teil 6: Erziehung und Anbauhinweise     

Gurndsätzlich gilt für Tafeltrauben die gleiche Regel bezüglich des Standortes wie bei den "normalen" Rebsorten. Sie dürfen auf Grund der beschriebenen gesetzlichen Änderungen auch außerhalb der klassischen Rebzone angebaut werden. Durch die Auswahl von besonders frühreifenden Sorten kann man auch an ungünstigeren Standorten noch mit einer guten Reife rechnen.

Vermeiden sollte man folgende Standorte: schattig (Schatten durch benachbarte hohe Bäume?), staunasse Böden, windoffene Lagen (führen zu "Verrieslungen" während der Blüte), Kaltluftstaus (erhöhte Frostgefahr im Frühjahr).

Boden: Ideal sind Lehm- oder Lößlehmböden mit guter Wasserführung. Je höher der Humusgehalt desto besser. Trockene Standorte (Sandböden, Kiesböden) sollten mit einer Tröpfchenbewässerung ausgestattet werden.

Die Gassenbreite ist abhängig von der betrieblichen Gerätetechnik, sollte aber deutlich breiter gewählt werden wie im Weinbau. (Zeilenbreite über 2,50 m). Die Stockabstände sollten zwischen 1,20 m und 1,60 m liegen.

 Die Überkopferziehung in Form einer Pergola hat den Vorteil freihängender Trauben, die zugleich vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sind. Die Sonnenbrandgefahr, die sonst zu optischen Schäden an den Trauben führen kann wird so vermieden. Auch besteht so ein gewisser Hagelschutz. Sie ist häufiger im privaten oder Hobbybereich zu finden.

Man sollte möglichst eine Erziehungsform wählen, die frei hängende Trauben begünstigt. T-Erziehung, V-Erziehung Lyra-Erziehung, Pergola-Erziehung.

Verschiedene geeignete Metall-Erziehungssysteme für Tafeltraubenanbau in unseren Breiten hat die Firma "Trauben-Joch"-Vertriebsgesellschaft entwickelt:

Das System ist sehr flexibel und hat vor allem den Vorteil, dass der Lieferant nur das Stahl-Querjoch mit der passenden Befestigung liefert, das an nahezu alle Pfahlsysteme (Holz- oder Metallpfähle) anzubringen ist. Winzer können somit die im Betrieb üblicherweise verwendeten Pfähle auch zum Aufbau ihrer Tafeltraubenanlage verwenden! Auf der Webseite der Firma sehen Sie Beispiele.

Ein komplettes System für den kommerziellen Tafeltraubenanbau kommt aus der Schweiz (Arensberger System). Hierbei ist mit Investitionskosten von rund 100.000 Euro pro ha zu kalkulieren.

Die Düngung ist auf Grund entsprechender Bodenanalysen durchzuführen. Überdüngung mit Stickstoff sollte vermieden werden, da dies zu erhöhter Krankheits- und Fäulnisabhängigkeit führt. Um Stiellähme zu vermeiden ist auf ausreichende Magnesiumversorgung zu achten. (Kalium-Magnesium Verhältnis im Boden maximal 3:1 besser 2:1). Die Stiellähme kann bei entsprechendem Witterungsverlauf Stielfäule verursachen.

Mit der korrekten Unterlagswahl kann man noch auf spezielle Bodeneigenschaften (z.B. Kalkchlorose) reagieren.

Je nach Jahresniederschlagswerten und/oder möglicher Tröpfchenbewässerung kann eine Begrünung der Gassen erfolgen. Sie erleichtert die Befahrbarkeit der Gassen. Sie muss jedoch regelmäßig gemulcht werden, um das Kleinklima nicht zu verschlechtern und nicht zu einer Wasser- und Nährstoffkonkurrenz für die Reben zu werden.

Die Laubarbeiten während der Sommermonate müssen fachgerechter ausgeführt werden wie im Ertragsweinbau. Vor allem die Entfernung von Kümmertrieben, zu kleinen oder unansehlichen Trauben ist wichtig. Eine Überlastung der Reben muss vermieden werden.

Für den Erwerbstafeltraubenanbau sind auch bei den recht guten pilztoleranten Rebsorten mehrere Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlich. Man sollte von rund drei bis vier Mindestbehandlungen je nach Standort ausgehen, da der Verbraucher grundsätzlich bei Tafeltrauben sehr hohe Anforderungen an die optische Qualität stellt.  Es dürfen nur speziell für Tafeltrauben zugelassene Präparate verwendet werden.

Besonders umfangreich ist der Aufwand für die Erntearbeiten. Sie muss vorsichtig von Hand (Baumwollhandschuhe tragen!) erfolgen. Beschädigte oder unschöne Beeren müssen entfernt werden und die Trauben müssen verkaufsgerecht vorsichtig hingelegt werden. (Handelklassen beachten, siehe Link!).  Dabei dürfen die Trauben nicht gequetscht werden, da ein Saftaustritt sofort zu Fäulnis führen kann. Eine Einlagerung im Kühlhaus hilft die Verkaufsperiode zu verlängern. Grundsätzlich sind dabei späte Sorten länger haltbar wie die frühen Sorten.

In der Regel sind wegen der unterschiedlichen Reife der Trauben mehrere Erntegänge erforderlich.

Hinweis: Keine unreifen Trauben ernten! Trauben reifen im Gegensatz zu anderen Obstsorten nicht nach!

 

Teil 5: Versuchsergebnisse und Veröffentlichungen

Der Tagungsband zu einem Tafeltraubenseminar an der Forschungsanstalt Geisenheim ist zu beziehen unter folgender Adresse:
Forschungsanstalt Geisenheim
Fachgebiet Obstbau
Von-Lade-Str. 1
D-65366 Geisenheim
Tel: 06722/502 561
Fax: 06722/502 560
Email: obstbau@fa-gm.de

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